Ausfallgebühr
Wir bitten Sie dringend, Ihre Behandlungstermine einzuhalten oder rechtzeitig (24 Stunden vorher) abzusagen. Bei nicht wahrgenommenen oder kurzfristig abgesagten Terminen werden wir eine Ausfallgebühr in Höhe des Wertes der Behandlung erheben.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ihr Praxisteam
Zuzahlungen
Laut Sozialgesetzbuch fünf (SGB V §61 V) sind wir verpflichtet, die Zuzahlung zu Heilmittelverordnungen zu erheben und an die Krankenkassen abzuführen. Wir bitten Sie, die Zuzahlung zum ersten Behandlungtermin zu begleichen.
Sind Sie im Besitz eines Befreiungsausweises Ihrer Krankenkasse, entfällt die Zuzahlung. Bitte bringen Sie diesen Ausweis zur ersten Behandlung mit.
Vielen Dank.
Ihr Praxisteam
Info für Privatpatienten / Beihilfepatienten
Lieber Patient, Liebe Patientin,
wir bedanken uns für das Vertrauen, dass Sie sich in unsere Behandlung begeben wollen oder schon bei uns in Behandlung sind.
Durch eine Honorarvereinbarung werden sie über die Kosten der Behandlung informiert. Nach Abschluss Ihrer Therapie erhalten Sie von uns eine Rechnung, welche Sie mit der ärztlichen Verordnung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen.
Obwohl wir unter Berücksichtigung unserer Zusatzqualifikationen, unseres Personalaufwandes und unserer stetig steigenden Betriebskosten maßvolle Preise in Ansatz bringen, berichten Patienten uns und auch anderen Kollegen immer häufiger, dass private Krankenversicherungen die eingereichte Honorarrechnung nur teilweise erstatten, da die Honorare unangemessen und ortsunüblich seien.
Unser Vertragspartner sind Sie. Welche Erstattungsmodalitäten bzw. welche Tarife Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung getroffen haben entzieht sich unserer Kenntnis.
Beruft sich die PKV auf die erstattungsfähigen Beiträge der Beihilfe, ist dies nicht zulässig, es sei denn, Sie sind beihilfefähig versichert. Die sogenannte Beihilfe ist ein Zuschuss des Staates an seine Beamten, keine Vollversicherung. Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze“ haben wir keinen Einfluss. Die „Beihilfesätze“ können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein. Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung, wie sie z. B. im ärztlichen Bereich vereinbart wurde, existiert in der Physiotherapie nicht.
Unsere Preise liegen deutlich unterhalb des auch vom Oberlandesgerichtes Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3 fachen GKV- Satzes. Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können.